· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
OLG München: Werbung eines Zahnarztes auf Groupon war wettbewerbswidrig
| Das Oberlandesgericht München hat am 7. März 2013 (Az: 29 U 3359/12, Abruf-Nr. 131065 ) entschieden, dass die Groupon-Werbung eines Münchener Zahnarztes wettbewerbswidrig war. Damit wurde das Urteil der Vorinstanz - des Landgerichts München vom 18. Juli 2012 (Az: 37 O 28484/11; Abruf-Nr. 131064 ) - bestätigt. |
Zum Hintergrund
Groupon bietet an, auf seinem Internetportal zeitlich befristet besonders preisgünstige Angebote zu unterbreiten. Das Verkaufsprinzip, das es in den USA bereits seit einigen Jahren gibt, funktioniert wie folgt: Man gibt die Stadt ein, in der man wohnt, und kann für begrenzte Zeit die rabattierten Angebote in Anspruch nehmen.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht sah in dem zeitlich befristeten Angebot des Münchner Zahnarztes in bester Innenstadtlage für professionelle Zahnreinigungen (PZR) sowohl einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als auch gegen die Berufsordnung für Zahnärzte (BO). Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Dem Zahnarzt sind zwar sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit erlaubt, aber eine anpreisende, irreführende, herabsetzende, vergleichende oder marktschreierische Werbung ist verboten. Nach Meinung des Gerichts rückt die Groupon-Werbung „kommerzielle Gesichtspunkte in den Vordergrund“ und gefährdet damit das Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient.
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