· Fachbeitrag · Privatliquidation
Die korrekte Vereinbarung von Wunsch- und Verlangensleistungen: Was ist zu beachten?
| Wunschleistungen oder Leistungen auf Verlangen sind zum Beispiel das Bleichen von Zähnen, das intrakanaläre Bleichen oder das Bleichen mit Schiene. Eine weitere Wunschleistung ist das Anbringen von Zahnschmuck. Hierbei handelt es sich um Schmuckstücke, die in der Regel auf natürlichen Zähnen befestigt werden. Zahntattoos sind auf den Zahn aufzuklebende kleine Bilder. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, was bei der Vereinbarung und Abrechnung dieser Leistungen zu beachten ist. |
Die Verlangensleistungen sind weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten. Eine Gebührenziffer gibt es somit nicht. Es handelt sich um nicht notwendige zahnärztliche Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ, die auf Verlangen des Patienten erbracht werden und über das Maß der zahnmedizinischen notwendigen Behandlung hinausgehen. Wünscht der Patient diese Leistung, so ist laut § 2 Abs. 3 GOZ hierüber vor Erbringung der Maßnahme eine schriftliche Vereinbarung mit ihm zu treffen.
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Abweichende Vereinbarung, Heil- und Kostenplan gemäß § 2 Abs. 3 GOZ
zwischen ________________(Zahnärztin/Zahnarzt) und ________________ (Zahlungspflichtigem/er)
Gemäß § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte wünsche ich die hier aufgeführte Behandlung. Beim Inhalt der Leistungen handelt es sich um Leistungen auf Verlangen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ.
Ich erkläre hiermit, dass ich darüber aufgeklärt wurde, dass eine Erstattung der aufgeführten Leistungen durch die Erstattungsstellen möglicherweise nicht gewährleistet ist.
________________________ ________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift Zahnärztin/Zahnarzt und Zahlungspflichtige/r |
Der Heil- und Kostenplan muss unter anderem den Hinweis enthalten, dass es sich um eine Verlangensleistung handelt und dass eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. Wichtig ist auch, die Leistungen so genau wie möglich zu beschreiben, sie mit dem Hinweis „Wunschleistung“ oder „Leistung auf Verlangen“ zu kennzeichnen und das verhandelte Honorar aufzuführen. Eine Kopie ist dem Patienten vor der Behandlung auszuhändigen.