· Fachbeitrag · Bilanz
Neuer Weg zur bilanzsteuerlichen Beurteilung der Rückkaufsoption im Kfz-Handel?
von Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Jürgen Troost, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. von der Hardt & Partner, Münster
| Einen „neuen Weg“ zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung der Rückkaufsoption im Kfz-Handel zeigt das BMF. Es „erspart“ Leasinggesellschaften die Aktivierung der Rückkaufsoption. Voraussetzung dafür aber ist, dass Sie als Kfz-Händler „mitspielen“ und die Rückkaufsoption in Ihrer Bilanz nicht passivieren. |
Hintergrund und Entwicklung
Im Oktober 2011 hat die Finanzverwaltung die BFH-Rechtsprechung aus November 2010 anerkannt, wonach ein Kfz-Händler für die Pflicht zum Rückkauf eines Leasingfahrzeugs (Rückkaufsoption) eine Rückstellung oder Verbindlichkeit in seiner Steuerbilanz bilden (passivieren) darf (BMF, Schreiben vom 12.10.2011, Az. IV C 6 - S 2137/09/10003; Abruf-Nr. 113421). Entsprechend dieser Regelung werden mittlerweile passivierte Beträge für abgegebene Rückkaufsoptionen bei Kfz-Händlern im Rahmen der Veranlagung und auch bei Betriebsprüfungen in aller Regel anerkannt.
Im BMF-Schreiben ist auch vorgesehen, dass der Käufer der Rückkaufsoption (in der Regel eine Leasinggesellschaft) das Optionsrecht mit dem der Passivierung beim Kfz-Händler entsprechenden Wert aktivieren muss.
Wichtig | Da es sich bei den Leasinggesellschaften insoweit nicht um abschreibbare Kfz-Anschaffungskosten handelt, führt die Aktivierung von Optionsentgelten zu steuerpflichtigen Mehrergebnissen.
Der Verband der Automobilindustrie (VdA) und der Bundesverband deutscher Leasing-Unternehmen haben daher beim BMF nachgefragt, wie die Vorschrift konkret zu handhaben ist, insbesondere die spiegelbildliche Aktivierung.
Das BMF hat nun nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die aufgeworfenen Fragen beantwortet. Die Landesbehörden haben diese Antwort in entsprechenden Verfügungen bekannt gemacht (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 13.8.2014, Az. S 2137.1.1 - 4/5 St32; Abruf-Nr. 143000); Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 25.7.2014, Az. S 2137 - 2009/0012 - St 141; Abruf-Nr. 143001).
Ausnahme von Passivierung und Aktivierung zulässig
Darin hält die Finanzverwaltung an ihrer prinzipiellen Auffassung fest: Die übernommene Rückkaufsverpflichtung ist beim Kfz-Händler durch Bildung einer Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts zu passivieren und beim Käufer des Fahrzeugs und des Rückgaberechts zu aktivieren.
Daneben lässt die Finanzverwaltung folgende Ausnahme zu: Sofern sich die Vertragsparteien (Kfz-Händler und Leasinggesellschaft) darüber einig sind, dass die Rückkaufsoption keinen Wert hat, kann sowohl die Rückkaufsverpflichtung beim Kfz-Händler als auch das Rückverkaufsrecht bei der Leasinggesellschaft mit Null angesetzt werden.
Diese Möglichkeit ist allerdings an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Beide Parteien (also Kfz-Händler und Leasinggesellschaft) müssen im Zuge des Fahrzeugankaufs schriftlich unwiderruflich erklären, dass sie der Rückkaufsoption in diesem Fall keinen Wert beimessen.
- Diese Erklärung kann nicht nachgeholt werden und greift auch nicht, sofern eine der Vertragsparteien bereits eine Bilanzierung - hier im Zweifel der Kfz-Händler eine Passivierung - vorgenommen hat.
Auswirkungen in der Praxis
Positiv lässt sich damit festhalten, dass die Finanzverwaltung an ihrer bisherigen Auffassung festhält:
- Der Regelfall ist damit, dass einer eingeräumten Option auch ein Entgelt zugemessen werden kann und dies zu einer Passivierung beim Kfz-Händler führt.
- Der Fall der Wertlosigkeit der Option stellt einen Ausnahmefall dar, der von besonderen Voraussetzungen abhängt (siehe oben).
Es ist damit zu rechnen, dass die Leasinggesellschaften die Händler künftig zur Abgabe einer solchen Erklärung drängen werden. Die Händler haben es in der Hand, die Erklärung nicht abzugeben und das Optionsentgelt zu passivieren.
Im Falle der Passivierung gilt es für die Händler zu bedenken: Aufgrund der materiellen Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz verschlechtert der Ansatz der passivierten Optionsverpflichtung auch handelsrechtlich das Bilanzbild und beeinflusst damit Rating und Bankengespräche.
Es bleibt darüber hinaus abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit der spiegelbildlichen Bilanzierung umgehen wird. Die Leasinggesellschaften wissen in der Regel nicht, welche Kosten den Wert des Optionsrechts beim Kfz-Händler beeinflussen. Sie werden daher deutlich geringere Werte annehmen oder von einer Wertlosigkeit ausgehen.
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Rückstellungen für Leasing-Rückläufer - Praxisempfehlungen zur Ermittlung der Höhe“, ASR 1/2012, Seite 10
- Beitrag „Finanzverwaltung lenkt bei Rückstellungen für Leasing-Rückläufer endlich ein“, ASR 11/2011, Seite 7
- Beitrag „Händler dürfen Rückstellung für Leasing-Rückläufer bilden“, ASR 2/2011, Seite 3