· Fachbeitrag · Praxismarketing
Aktives Marketing von Präventionskursen bei Ärzten - was ist erlaubt?
von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler
| Zum 01.01.2017 tritt die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft. Die darin enthaltene ärztliche Präventionsempfehlung erweitert den Markt für Präventionsmaßnahmen erheblich. Sicher haben Sie als Physiotherapeut schon daran gedacht, außer Ihren Patienten auch Ärzte aktiv anzusprechen, um sie über Ihr Angebot zu informieren und von Ihrer Qualifikation zu überzeugen. Um überzogenen Erwartungen an ein solches Gespräch vorzubeugen, sollten Sie wissen, was im Rahmen der Präventionsempfehlung erlaubt ist. |
SGB V: Arzt darf zertifizierte Präventionsangebote empfehlen
Nach § 25 Abs. 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) ist die Präventionsempfehlung eine schriftliche ärztliche Bescheinigung, die den Versicherten über die Möglichkeiten und Hilfen zur Veränderung gesundheitsbezogener Verhaltensweisen informiert. Diese Präventionsempfehlung kann - so steht es im Gesetz - auch auf andere Angebote zur verhaltensbezogenen Prävention hinweisen, wie bspw. „auf von der Bundesärztekammer empfohlene Bewegungsangebote oder auf sonstige qualitätsgesicherte Bewegungsangebote in Sport- und Fitnessstudios“ (§ 25 Abs. 1 S. 4 SGB V).
Das Gesetz lässt es somit ausdrücklich zu, dass der Arzt auf konkrete Angebote hinweist und nennt die obigen Beispiele. Da die Beispielsaufzählung nicht abschließend ist, darf der Arzt auch auf andere ihm bekannte Angebote zur verhaltensbezogenen Prävention hinweisen, soweit es sich bei diesen Angeboten um zertifizierte Präventionsleistungen i. S. d. § 20 Abs. 5 SGB V handelt. Wenn Sie also zertifizierte Präventionskurse anbieten, darf der Arzt Ihr Angebot als solches durchaus in seiner Präventionsempfehlung nennen. §§ 20, 25 SGB V stehen dem nicht entgegen.
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