· Fachbeitrag · Datenschutz
Videoüberwachung im Eingangsbereich einer Praxis ist unzulässig
von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster
| Der Eingangsbereich einer Praxis darf während des laufenden Praxisbetriebs nicht per Videokamera überwacht werden. Die Videoüberwachung der Praxis außerhalb der Öffnungszeiten ist zulässig (Oberverwaltungsgericht [OVG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2017, Az. 12 B 7.16). Das Urteil ist auch für Physiotherapiepraxen relevant. |
Sachverhalt
Die Datenschutzaufsicht hatte einer Zahnärztin aus Brandenburg untersagt, in ihrer Praxis den Eingangsbereich, einen Teil des Wartezimmers und zwei Behandlungsräume mit Kameras zu überwachen. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung hatte das Verwaltungsgericht allerdings die Kamerainstallation in den Behandlungszimmern und die Videoüberwachung in anderen Bereichen außerhalb der Praxisöffnungszeiten für zulässig erklärt. Vor dem OVG versuchte die Zahnärztin die Möglichkeit zur ständigen Überwachung des Eingangs- und Wartebereichs durchzusetzen. Das OVG wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Das Gericht sah das Verbot der Videoüberwachung in den betreffenden Räumen während der Öffnungszeiten als rechtmäßig an. Die bisherige Videoüberwachung widerspreche den Bestimmungen nach § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Sie sei mit Blick auf die herrschende Gefährdungslage nicht erforderlich.
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