· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
FG Münster: Kurse für Aquajogging und Aquafitness sind umsatzsteuerfrei
von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg
| Bei der Besteuerung physiotherapeutischer Leistungen geht es vor allem darum, ob eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegt oder nicht. Auch Unterrichtsleistungen können in bestimmten Fällen umsatzsteuerfrei sein. So hat eine Schwimmschule erreicht, dass ihre Kurse für Aquajogging und Aquafitness von der Umsatzsteuer befreit werden. (Finanzgericht [FG] Münster, Urteil vom 15.08.2017, Az. 15 K 2689/14 U ). Mit seinem Urteil hat das Gericht die Diskussion über die Umsatzsteuer für Aquajogging und Aquafitness neu eröffnet. |
Sachverhalt
Das Urteil erging im Fall einer Schwimmschule, die für ihre Kurse Physiotherapeuten einsetzte. Für einige Schwimmkurse aus dem Angebot der Schule hatte die Bezirksregierung die Umsatzsteuerfreiheit bescheinigt (siehe Kasten), aber nicht für die Kurse Aquajogging und Aquafitness. Aber die Schwimmschule machte geltend, dass auch diese Unterrichtsleistungen umsatzsteuerfrei sind. Mit diesem Argument zog sie vor Gericht und gewann. In der Folge wurden Aquajogging und Aquafitness umsatzsteuerfrei gestellt.
MERKE | Unterrichtsleistungen können umsatzsteuerfrei sein, wenn sie nicht der reinen Freizeitgestaltung dienen (§ 4 Nr. 21 UStG). Deutschland knüpft die Befreiung zusätzlich daran, dass die zuständige Bezirksregierung eine entsprechende Bescheinigung erteilt, dass nach vorgelegtem Kursprogramm etc. ein Unterricht erteilt wird. Die Schwimmschule konnte sich allerdings erfolgreich auf das günstigere EU-Recht berufen, das eine solche Bescheinigung nicht kennt. |
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