· Fachbeitrag · Sachleistungen
Überlassung von Parkplätzen an Mitarbeiter und die steuerlichen Folgen
von Steuerberaterin Sonja Steben, hsp herberg & partner mbB, Dortmund, www.hsppartner.de
| Gerade in Großstädten und attraktiven Innenstadtlagen können Sie als selbstständiger Physiotherapeut Mitarbeiter an Ihre Praxis binden, wenn Sie ihnen kostenfreie oder verbilligte Parkplätze zur Verfügung stellen. Beide Varianten der Parkraumüberlassung wirken sich auf Lohn- und Umsatzsteuer aus. |
Unentgeltliche Parkraumüberlassung
Stellen Sie für das Parken des Fahrzeugs während der Arbeitszeit eine Parkmöglichkeit unentgeltlich zur Verfügung, handelt es sich um eine lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Annehmlichkeit, die von Ihnen als Arbeitgeber im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht wird. Auch Umsatzsteuer fällt aus diesem Grund weder für Sie noch für Ihre Angestellten an. Hierbei ist es egal, ob Sie für den Parkraum etwas zahlen oder nicht.
MERKE | Ersetzen Sie jedoch Ihren Angestellten die Parkgebühren, z. B. für einen vom Arbeitnehmer angemieteten Einstellplatz in der Nähe der Praxis, handelt es sich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. |
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