· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH entscheidet zur Geschäftsveräußerung im Ganzen im Zusammenhang mit Mietverträgen
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler
| Die Übertragung des Inventars einer Gaststätte ist auch dann eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG), wenn der Erwerber mit dem übertragenen Inventar die Gaststätte fortführen kann und die zur Fortführung der Tätigkeit erforderliche Immobilie von einem Dritten gepachtet hat. Hiermit hat der BFH (29.8.18, XI R 37/17, Abruf-Nr. 205114 ) eine für die Praxis wichtige Entscheidung getroffen. |
1. Ausgangslage
Eine Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen werden. Entscheidend ist, dass die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um dem Erwerber die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit zu ermöglichen ‒ und der Erwerber dies auch tatsächlich tut (A 1.5. Abs. 1 S. 1 und S. 2 UStAE).
Der Erwerber tritt in die Rechtsposition des Übertragenden ein (§ 1 Abs. 1a S. 3 UStG), was insbesondere Bedeutung für Berichtigungen nach § 15a Abs. 10 UStG hat. Der Übertragende darf zudem keine Steuer in seinen Rechnungen ausweisen (§ 14c Abs. 1 S. 1 UStG).
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