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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    So reagieren Sie auf ein Auskunftsersuchen des Patienten nach DSGVO

    von RA Rainer Horbach, Datenschutzbeauftragter, Aachen, www.dataprivat.de

    | Nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Betroffene von Datenverarbeitung (z. B. Patienten) einen Auskunftsanspruch darüber, welche ihrer Daten verarbeitet werden. Dieser steht neben dem für alle Heilberufe existierenden Recht auf Akteneinsicht ( PP 01/2019, Seite 14 ). Für Praxisinhaber ist das Prinzip also nicht neu. PP erläutert, wie Sie auf Auskunftsersuchen richtig und ökonomisch reagieren. |

    Das Auskunftsrecht des Patienten nach Art. 15 DSGVO

    Zur Wahrung des Transparenzprinzips müssen Praxen Betroffenen auf Anfrage Auskunft erteilen, ob und welche Daten verarbeitet werden. In der Patienteninformation zum Datenschutz teilen Sie den Patienten u. a. mit, zu welchen Zwecken Sie Daten verarbeiten, an wen Sie die Daten ggf. weitergeben und auf welcher Rechtsgrundlage die Datenverarbeitung stattfindet. Der Datenschutzinformation kann der Patient aber nicht entnehmen, welche Daten verarbeitet werden. Möchte er dies wissen, muss er um Auskunft ersuchen.

     

    • Bei einer Auskunft müssen dem Patienten mitgeteilt werden
    • Zwecke der Verarbeitung seiner Daten
    • Kategorien von verarbeiteten, auf ihn beziehbaren Daten
    • Empfänger oder Kategorien von Empfängern seiner Daten
    • Soweit möglich, Dauer der Verarbeitung und Speicherung
    • Erläuterung seiner aus der DSGVO erwachsenden Rechte
    • Kopie seiner Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind