· Fachbeitrag · Chirurgie
Abrechnungsmöglichkeiten von Nachsorgemaßnahmen in der Chirurgie (GOZ)
von Anita Koschny, Dental Consulting, Bayreuth
| Die meisten Zahnarztpraxen erbringen auch chirurgische Leistungen (z. B. Zahnentfernungen, Wurzelspitzenresektionen und Zystenoperationen bis hin zu umfangreichen implantologischen Maßnahmen). Anders als der BEMA sieht die GOZ in Abschnitt D. (Chirurgische Leistungen) für die Nachsorge solcher Eingriffe vielfältige und behandlungsbezogene Abrechnungsmöglichkeiten vor. Welche Leistungen bei welcher Maßnahme abgerechnet werden dürfen, erläutert der folgende Artikel. Leistungen aus dem für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ bleiben dabei unberücksichtigt. |
Nr. 3290 GOZ (Kontrolle nach chirurgischem Eingriff)
Die Nr. 3290 GOZ umfasst keine Behandlungs-, sondern nur Kontrollmaßnahmen. Für die Abrechnung kann ggf. eine reine Sichtkontrolle ausreichen. Das Ergebnis der Kontrolle ist Grundlage für die weitere Therapie.
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Leistung | Punktzahl | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 55 | 3,09 Euro | 7,11 Euro | 10,83 Euro |
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