· Fachbeitrag · Dokumentation
Wurzelkanalaufbereitung nach Nr. 2410 GOZ (WK): So dokumentieren Sie richtig
von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR), Stuttgart
| Die Nr. 2410 GOZ (Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen) ist eine immer wiederkehrende Leistung in der Zahnarztpraxis. Auch hier passieren Fehler in der Dokumentation, die wiederum zu Honorarverlusten führen. Am häufigsten fehlt die Zusatzinformation zu anatomischen Besonderheiten. Warum diese in der Karteikarte so wichtig ist und wie die Dokumentation aussehen sollte, erklärt der folgende Beitrag. |
Anatomische Besonderheiten als Abrechnungskriterium
In bestimmten Fällen ist die Nr. 2410 GOZ in zwei getrennten Sitzungen berechnungsfähig ‒ maximal zweimal pro Wurzelkanal. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass anatomische Besonderheiten vorliegen. Solche Besonderheiten sind z. B. gegeben, wenn es sich um besonders grazile oder besonders gekrümmte Wurzelkanäle handelt.
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„Die Leistung nach der Nummer 2410 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist.
Wenn auf Grund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht erfolgen kann, ist die Leistung nach der Nummer 2410 für denselben Wurzelkanal erneut berechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu begründen. Je Aufbereitung eines Wurzelkanals ist die Leistung in diesem Fall höchstens zweimal berechnungsfähig.“ |
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„Ist zur Aufbereitung eine weitere Sitzung erforderlich, kann dies nur bei Vorliegen anatomischer Besonderheiten erneut berechnet werden und ist bei der Rechnungslegung zu begründen. Die Aufbereitung darf nur zweimal je behandeltem Wurzelkanal berechnet werden. Kanalaufbereitungen in weiteren Sitzungen finden bei der Bemessung des Gebührenfaktors Berücksichtigung.“ |
In vielen Fällen wird die Wurzelkanalaufbereitung zwar in jeder Sitzung, in der sie erfolgt, dokumentiert. Leider fehlt allerdings häufig die Dokumentation wenn die Aufbereitung des Wurzelkanals ‒ bedingt durch anatomische Gründe ‒ nicht in einer Sitzung erfolgen kann. Damit kann das Vorliegen der Voraussetzung für eine Mehrfachberechnung nicht nachgewiesen werden.
Anforderungen an die Dokumentation
In der Karteikarte zu dokumentieren sind der Zahn, die Länge und die Ausdehnung der Aufbereitung, anatomische Besonderheiten und besondere Schwierigkeiten bei der Wurzelkanalaufbereitung.
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Datum | Zahn | Leistung | GOZ | Betrag (2,3-fach) |
01.03.2019 | 12 | Aufbereitung des Wurzelkanals Länge: (...) ISO: (...) Verwendetes Material; z. B. einmal verwendete Nickeltitanfeilen Gr.: (...) | 1 x 2410 | 50,71 Euro |
01.03.2019 | 12 | Medikamentöse Einlage Medikament: (...) | 1 x 2430 | 26,39 Euro |
12 | Speicheldichter provisorischer Verschluss mit adhäsiver Befestigung Material: (...) | 2020 2197 | 12,68 Euro 16,82 Euro | |
07.03.2019 | 12 | Aufbereitung des Wurzelkanals Länge: (...) ISO: (...) Verwendetes Material: z. B. einmal verwendete Nickeltitanfeilen Gr.: (...)
Begründung: Erneute Aufbereitung in Folgesitzung medizinisch notwendig aufgrund sehr graziler Wurzel | 1 x 2410 | 50,71 Euro |
12 | Wurzelfüllung (ein Kanal) Material: (...) | 1 x 2440 | 33,37 Euro | |
12 | Speicheldichter provisorischer Verschluss mit adhäsiver Befestigung Material: (...) | 1 x 2020 1 x 2197 | 12,68 Euro 16,82 Euro |
Wirtschaftliche Bedeutung
Rechnet man die Wurzelkanalaufbereitung in dem o. g. Beispiel nur in einer Sitzung ab, da die Karteikartendokumentation keine Angabe zur anatomischen Besonderheit enthält, so entsteht pro aufbereitetem Wurzelkanal ein Honorardefizit i. H. v. 50,71 Euro. Bei zwei Fällen pro Woche entsteht pro Jahr (bei 44 Arbeitswochen) ein Verlust i. H. v. 4.462,48 Euro. Die wiederholt berechnungsfähigen Begleitleistungen (z. B. Anlegen des Kofferdams, provisorischer Verschluss, adhäsive Befestigung) sind hierin noch nicht berücksichtigt.
Weiterführender Hinweis
- Für einen ausführlichen Praxisfall siehe den Beitrag „Endodontische Behandlung: So schützt Sie eine gute Dokumentation vor Honorarverlusten“ (PA 07/2018, Seite 10).