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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Fotos, die Personen zeigen, rechtssicher veröffentlichen: So gehen Sie vor

    von RA Rainer Horbach, Datenschutzbeauftragter, Aachen, www.dataprivat.de

    | Wenige Themen haben seit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für so viel Verunsicherung gesorgt, wie der Umgang mit Fotos, die Personen zeigen. Dabei ist die Problematik nicht neu. Wer Fotos ohne ausreichende Einwilligung veröffentlicht ‒ sei es im Internet, in der Praxis oder in Printmedien ‒, kann sich Schadenersatzansprüchen der abgebildeten Personen und Bußgeldern ausgesetzt sehen. Es ist daher immer gut abzuwägen, ob bzw. welche Fotos veröffentlicht werden sollen. In jedem Fall sollte die Einwilligung der abgebildeten Personen sichergestellt und nachweisbar sein. |

    Veröffentlichung nur nach Einwilligung der Abgebildeten

    Werden Personen auf Fotos abgebildet, ist dies eine Form von Datenverarbeitung. In den meisten Fällen wird rechtlich eine Einwilligung der abgebildeten Personen zu verlangen sein. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, bei denen auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen Fotos gemacht werden dürfen (z. B., wenn Fotos von Patienten zur Behandlungsdokumentation angefertigt und in der Patientenakte gespeichert werden).

     

    Sollen jedoch Fotos (sei es von Mitarbeitern, Patienten oder sonstigen Besuchern der Praxis) veröffentlicht werden, darf dies stets nur auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen geschehen. Dies gilt insbesondere für Fotos von Mitarbeitern, die auf der Internetseite, in der Praxis oder in sonstigen Medien veröffentlicht werden.