29.05.2019 · Nachricht · Wettbewerbsrecht
Osteopathiezentrum darf nicht „DR. M.“ heißen, wenn dort stundenweise ein Zahnarzt arbeitet
| Wenn ein Therapiezentrum für Osteopathie die Bezeichnung „DR-M. XY Therapiezentrum“ und das Kürzel „DR. M.“ im Logo führt, so ist dies irreführende Werbung. Eine entsprechende Firmierung setzt voraus, dass in der Einrichtung die Behandlung durch einen Arzt dauerhaft sichergestellt ist (Oberlandesgericht [OLG] München, Urteil vom 22.11.2018, Az. 6 U 1331/18). |
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