Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzmaximierung

    Die 15 umsatzstärksten GOZ-Ziffern richtig abrechnen: Wurzelkanalaufbereitung (Nr. 2410 GOZ)

    von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de

    | Die Aufbereitung von Wurzelkanälen machte im Jahr 2016 einen Anteil von 2,08 Prozent am Honorarvolumen deutscher Zahnarztpraxen aus. Das geht aus der GOZ-Analyse 2016 in den statistischen Jahrbüchern 2016/2017 und 2017/2018 der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hervor ( PA 04/2018, Seite 5 ). Dieser Beitrag stellt die Abrechnungsbesonderheiten der Nr. 2410 GOZ vor und gibt Hinweise, wie Sie das Honorar voll ausschöpfen können. |

    Leistungsinhalt und Abrechnungsbestimmungen

    Die Wurzelkanalaufbereitung nach Nr. 2410 gehört zum Abschnitt C der GOZ (Konservierende Leistungen). Sie besteht aus der mechanischen Erweiterung und Reinigung des Wurzelkanals. Ziel ist es, durch Substanzabtrag die Keimzahl im Wurzelkanal zu reduzieren. Auch für die retrograde Wurzelkanalaufbereitung im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion wird die Nr. 2410 GOZ berechnet. Nicht berechnungsfähig ist die Nr. 2410 GOZ für die Aufbereitung eines bereits gefüllten Wurzelkanals zur Aufnahme eines Stiftaufbaus o. Ä.

     

    • Nr. 2410 GOZ: Inhalt und Bewertung
    Leistung
    Punkte
    1,0-fach
    2,3-fach
    3,5-fach

    Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen

     

    Die Leistung nach der Nummer 2410 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist. Wenn aufgrund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht erfolgen kann, ist die Leistung nach der Nummer 2410 für denselben Wurzelkanal erneut berechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu begründen. Je Aufbereitung eines Wurzelkanals ist die Leistung in diesem Fall höchstens zweimal berechnungsfähig.

    392

    22,05 Euro

    50,71 Euro

    77,16 Euro