· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen: die neuen Beschlüsse 27, 28 und 29
von Erika Reitz-Scheunemann, www.Training-mit-Biss.de
| Als Gremium aus Vertretern der Bundeszahnärztekammer, der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfestellen von Bund und Ländern sorgt das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen seit 2013 über seine Beschlüsse für mehr Rechtssicherheit bei der Auslegung der GOZ. Im April 2019 wurden einige Beschlüsse redaktionell geändert ( PA 08/2019, Seite 5 ) und sieben neue Beschlüsse gefasst. Dieser Beitrag stellt die Beschlüsse 27, 28 und 29 vor. |
Beschluss Nr. 27 ‒ Wurzelamputation
Obwohl die Wurzelamputation eine selbstständige Leistung ist, ist sie weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ gelistet. Daher schlagen der PKV-Verband und die Beihilfeträger die Nrn. 3110a, 3120a oder 3130a GOZ für die Analogberechnung vor.
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Die Entfernung einer oder mehrerer Wurzeln eines mehrwurzeligen Zahnes (Wurzelamputation) unter Belassung der klinischen oder prothetischen Krone stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr ‒ je nach Aufwand ‒ die GOZ-Nr. 3110, 3120 oder 3130 für angemessen. |
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