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  • · Fachbeitrag · Rechtsformwahl

    Die GmbH & (atypisch) Still als hochinteressante Gestaltungsalternative

    von StB Jan Böttcher, LL.M., Nürnberg

    | Nach den Wirrungen der letzten Jahre um das steuerliche Fortleben des Eigenkapitalersatzrechts, die in der gerade wieder heiß diskutierten Grundsatzentscheidung des BFH vom 11.7.17 (IX R 36/15 ) mündeten, dürfte als Gestaltungsalternative für die Strukturierung mittelständischer GmbHs die (atypisch) stille Beteiligung wieder mehr in den Vordergrund treten. |

    1. Gute Gründe für eine Renaissance der Rechtsform

    In der Vergangenheit wurde die GmbH & Still gestalterisch insbesondere in Familienunternehmen dazu genutzt, eine steuergünstige Einkommensverlagerung auf Angehörige zu generieren. Der aktuelle Fokus dürfte allerdings auf der Sicherstellung der steuerlichen Auswirkungen beim Ausfall von Finanzierungshilfen des Gesellschafters liegen (s. aktuell BMF 5.4.19, BStBl I 19, 257, GStB 19, 330). Zudem bietet die GmbH & atypisch Still eine relativ einfache Möglichkeit, Gewinne und Verluste auf die Anteilseignerebene zu verlagern und damit die ertragsteuerliche Abschirmwirkung der GmbH zu vermeiden. Steuerlich hat der BFH allerdings in den letzten Jahren ein wahres Feuerwerk an Entscheidungen abgebrannt, was den Praktiker vor große Herausforderungen stellt. Zudem birgt die (ertrag-)steuerliche Fiktion einer Innen-KG diverse Fallstricke (vgl. BFH 1.3.18, IV R 38/15, BStBl II 18, 587).

    2. Zivilrechtliche Wesensmerkmale der GmbH & Still

    Eine stille Gesellschaft beruht auf einer Vermögenseinlage in das Handelsgewerbe eines Dritten, ohne nach außen in Erscheinung zu treten. Die stille Gesellschaft ist im Innenverhältnis Personengesellschaft, sodass die §§ 705 ff. BGB zum Gesellschaftstatut einer GbR ergänzend anwendbar sind. Eine GmbH kann auch mit ihrem Alleingesellschafter eine stille Beteiligung eingehen (vgl. BFH 15.12.92, VIII R 42/90, BStBl. 94 II, 702).