· Fachbeitrag · Digitalisierung
Liquidation im digitalen Zeitalter: je moderner die Behandlung, desto komplizierter die Abrechnung?
von Manuela Grossmann, BFS health finance GmbH, Dortmund
| Moderne Technologien und digitale Hilfsmittel sind aus der zahnärztlichen Behandlung nicht mehr wegzudenken. Zahnärzte investieren in eine ständige Weiterentwicklung, um ihre Patienten nach höchsten Qualitätsstandards versorgen zu können. Doch wie werden innovative Leistungen, digitale Hilfsmittel oder bestimmte Materialien abgerechnet, wenn sie nicht in der GOZ (oder im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ) aufgeführt bzw. zu gering honoriert sind? Abrechnungstechnisch gibt es hierfür drei Ansätze, im Folgenden beispielhaft dargestellt anhand endodontischer Leistungen. |
Analogberechnung
Fehlt in der GOZ/GOÄ zu einer Leistung eine Gebührenposition, ist die Analogberechnung der nächstliegende Weg. Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ können „selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, [...] entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung [...] berechnet werden.“ Welche Leistung der Zahnarzt hierbei als gleichwertig erachtet, liegt in seinem individuellen Ermessen. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat in diesem Zusammenhang einen nicht abschließenden Katalog mit analog zu berechnenden Leistungen herausgebracht (online unter iww.de/s3004). Dieser soll den Zahnärzten als Orientierung dienen.
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Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistungsbeschreibung | Faktor | Anzahl | Euro |
23.03.2019 | 26 | 5170a | Antimikrobielle photodynamische Therapie der Wurzelkanäle gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend Nr. 5170 GOZ (Anatomische Abformung mit individuellem Löffel) | 2,3 | 3 | 97,02 |
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