· Fachbeitrag · Kooperationen
Kooperation mit Verbundsystemen im BGM: Das ist aus rechtlicher Sicht wichtig
von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de
| Um sich im Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM) als Anbieter zu positionieren, können Sie als selbstständiger Physiotherapeut u. a. mit sog. Verbundsystemen kooperieren: Sie stellen nur Ihre Praxisräume als Trainingsort und Therapeuten als Trainer; Marketing und Teilnehmermanagement übernimmt eine Drittfirma gegen einen bestimmten Anteil der erwirtschafteten Kursbeiträge ( PP 11/2019, Seite 8 ). Bei solchen Geschäftsmodellen steckt der Teufel häufig im Detail. Worauf Sie bei den entsprechenden Vereinbarungen achten sollten, fasst dieser Beitrag zusammen. |
Vergleichen Sie mehrere Anbieter ...
Unabhängig davon, mit welchem Anbieter Sie zusammenarbeiten wollen, gilt es, den Ihnen angebotenen Vertrag gründlich zu lesen und zu prüfen. Behalten Sie dabei nicht nur die durch einen Vertragsschluss für Ihre Praxis möglichen Umsatzsteigerungen, sondern auch die für Sie entstehenden Pflichten im Auge. Auch wenn die Verbundpartner damit locken, dass das Angebot für Sie kostenlos ist: Es können Ihnen trotzdem Pflichten oder Verbote auferlegt werden, z. B. das in PP 11/2019, Seite 8 schon erwähnte Kooperationsverbot mit anderen Verbundsystemanbietern, oder es können Regelungen zu versteckten Kosten enthalten sein.
PRAXISTIPP | Erkundigen Sie sich bei mehreren Anbietern von Verbundsystemen nach den Konditionen und vergleichen Sie diese. Prüfen Sie auch, welche Ihrer direkten Mitbewerber ebenfalls Mitglied in dem von Ihnen präferierten BGM-Verbundsystem sind. |
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