· Fachbeitrag · Schadenabwicklung
Stoßfänger hatte schon Kratzer: Ein „Neu-für-alt-Fall“?
| Ein Stoßfänger kommt selten ohne Gebrauchsspuren durch das Autoleben. Leichte und auch tiefe Kratzer sind an der Tagesordnung. Und so stehen Schadengutachter und Anwälte oft vor dem Problem: Ist es für die Schadenregulierung relevant, wenn der erneuerungsbedürftig beschädigte Stoßfänger schon Kratzer hatte, die nun zwangsläufig mit beseitigt werden? Ein Urteil der Berufungskammer des LG Münster zu einem Haftpflichtschaden kommt zum Ergebnis: Bei Kratzern ist kein Abzug vorzunehmen. |
Neu-für-alt ist auch ein Haftpflichtschaden-Aspekt
Mancher Gutachter wird bei der Lektüre zucken: Obwohl es ein Haftpflichtfall ist, läuft das auch unter dem Stichwort „neu für alt“. In manchen Lehrbüchern für Schadengutachter wird eisern die Auffassung vertreten, neu für alt gebe es nur bei Kaskoschäden. Bei Haftpflichtschäden gehe es nur um eine eventuelle Wertverbesserung.
Wir haben schon vielfach geschrieben, dass diese Lehrmeinung in der Rechtsprechung keinen Widerhall findet. Haftpflichtschäden werden regelmäßig sowohl unter dem Gesichtspunkt „neu für alt“ wie auch unter dem Gesichtspunkt der Wertverbesserung betrachtet. Und wie schon oft dargelegt: Das ist ein Streit um des Kaisers Bart. Beides fällt unter den Oberbegriff des Vorteilsausgleichs.
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