· Fachbeitrag · Schadenabwicklung
Vorteilsausgleich beim Haftpflichtschaden ‒ ein Gesamtüberblick
| Gelegentlich bringt eine Unfallschadenreparatur oder eine andere Schadenbeseitigungsmaßnahme dem Geschädigten einen Vorteil. Ob ein solcher Vorteil auch finanziell anzurechnen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Der folgende Beitrag befasst sich mit verschiedenen Aspekten des Vorteilsausgleichs beim Haftpflichtschaden. Vorteilsausgleich ist dabei der Überbegriff, der über den Varianten Wertverbesserung einerseits und ersparte Eigenkosten anderseits steht. Dazu kommt der Neu-für-alt-Abzug, eine Spielart der ersparten Eigenkosten. |
Die Diskussion um Worte und Begriffe
Da ist zunächst einmal Begriffliches zu klären: In der Welt der Sachverständigen gibt es eine Lehrmeinung, die besagt: Neu-für-A‒Abzüge gebe es nur bei Kaskoschäden, bei Haftpflichtschäden komme stets nur eine Wertverbesserung in Betracht. Diese Differenzierung macht die Rechtsprechung so nicht mit.
Beispielhaft sei das Urteil vom AG Köthen vom 11.07.2005, Az. 8 C 252/05, Abruf-Nr. 094082 genannt. Auch das Urteil vom LG München II vom 13.01.2005, Az. 14 O 1430/03, Abruf-Nr. 053585 trennt in den Gründen zwischen den Begriffen nicht. Auch der nachfolgend zitierte Beschluss vom OLG Köln spricht von Neu für Alt bei einem Haftpflichtschaden.
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