03.01.2008 | 130-Prozent-Grenze
Darf’s auch ein bisschen mehr sein?
Das AG Duisburg hat die 130-Prozent-Grenze nicht strikt eingehalten. Schon im Gutachten, also nicht erst in der Rechnung, war der Schaden haarscharf oberhalb der magischen Grenze kalkuliert. Der WBW betrug 1.600 Euro, das 1,3-fache davon sind 2.080 Euro, die Reparaturrechnung lautete auf 2.133,38 Euro. Die Überschreitung betrug damit 53,38 Euro oder 3,33 Prozent. Das hielt das AG für verschmerzbar und sprach dem Geschädigten die Reparaturkosten zu.
Beachten Sie: Wäre die Überschreitung erst durch die Reparatur zustande gekommen (und bei gutachterlicher Prognose unter der „Deadline“), wäre das ein simpler Fall des Prognoserisikos. Hier aber war die Überschreitung schon im Gutachten angezeigt.
Unser Tipp: Der Geschädigte im Urteilsfall hat, so unsere Einschätzung, mächtig Glück gehabt. Wir meinen: Finger weg! Vor solchen Abenteuern kann nur gewarnt werden. (Urteil vom 17.10.2007, Az: 35 C 5894/06) (Abruf-Nr. 073896)