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  • 03.06.2008 | 130-Prozent-Grenze

    Dauerbrenner: 130 Prozent – sechs Monate

    Das LG Kiel sieht die sechsmonatige Haltedauer nach einer 130-Prozent-Reparatur als Beweis des von Anfang an bestehenden Behaltewillens an. Ist der Behaltewille durch das tatsächliche Behalten bewiesen, war der Anspruch von Anfang an fällig. Der Versicherer muss also Zinsen und die Prozesskosten bezahlen.  

    Beachten Sie: Im Ergebnis bedeutet das auch für Fälle mit Reparatur gegen Rechnung: Sechs Monate Behalten ist keine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern nur der Beweis für den von Anfang an bestehenden Anspruch (siehe zu den Einzelheiten Ausgabe 3/2008, Seite 13, und dort insbesondere die Ausführungen zum Urteil des LG Bielefeld). Aufgrund der klaren Hinweise in den BGH-Urteilen zur Haltefrist bei 130-Prozent-Schäden nach Eigenreparatur (siehe Ausgabe 2/2008, Seite 6) sind wir sicher, dass der BGH in Kürze ebenso entscheiden wird. (Urteil vom 3.4.2008, Az: 10 S 65/07; eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Ehmke, Kiel) (Abruf-Nr. 081427)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 4 | ID 119696