05.03.2008 | Sechs Monate Behaltefrist
Die „Prozessschlacht“ geht trotz der BGH-Entscheidungen weiter
Wie berichtet hat sich der BGH zur „Sechsmonatsfrage“ nicht klar genug ausgedrückt: Gilt die Behaltenotwendigkeit nur in den Fällen, in denen der Geschädigte selbst bzw. „ohne Rechnung“ repariert hat? Oder gilt sie auch bei Fällen mit Rechnung?
Wir raten zur Vorsicht und legen die BGH-Urteile so aus, dass der Behaltewillen auch in den Fällen mit Rechnung notwendig ist. Sehen Sie dazu auch den Beitrag in der Ausgabe 2/2008, Seite 6.
Unterschiedliche Entscheidungen zum selben Thema
Folge der Unsicherheit ist: Die Prozessschlacht geht vorerst weiter.
- Das OLG Celle hat in Kenntnis der BGH-Entscheidungen in einem Kostenbeschwerdebeschluss die Auffassung vertreten, nach durch Rechnung nachgewiesener Reparatur gebe es keine Haltefrist. Die Versicherung müsse sofort bezahlen (Beschluss vom 22.1.2008, Az: 5 W 102/07; Abruf-Nr. 080509).
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