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  • 04.12.2008 | 130-Prozent-Grenze

    Sechs-Monats-Frist und Fälligkeit

    Im Zusammenhang mit Streitigkeiten um die Fälligkeit des Gesamtanspruchs nach einer 130-Prozent-Reparatur sind folgende neue Entscheidungen gefällt worden:  

    • AG Hersbruck: Sechs Monate Behaltepflicht, Fälligkeit dennoch sofort, Versicherer kann bei vorzeitigem Verkauf die Integritätsspitze zurückfordern und hat insoweit einen Auskunftsanspruch gegen den Geschädigten (Urteil vom 26.9.2008, Az: 3 C 0805/08; Abruf-Nr. 083670).
    • KG Berlin: Die Sechs-Monats-Frist dient dem Nachweis des von Anfang an bestehenden Integritätsinteresses. Das Ergebnis des Beweises, also die sechsmonatige Weiternutzung, sei aber nicht auf den Schadenzeitpunkt zurückzubeziehen. Vor Ablauf der sechs Monate lägen damit die Voraussetzungen des Anspruchs nicht vor. Deshalb müsse der Versicherer die Prozesskosten nicht bezahlen. Nicht entschieden, aber konsequent zu Ende gedacht ist: Dann gibt es auch keine Zinsen bzw. keinen Ausfallschaden (Beschluss vom 16.10.2008, Az: 22 W 64/08; Abruf-Nr. 083671).

    Beachten Sie: Inzwischen sind beim BGH mehrere Vorgänge dieser Art anhängig. Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 2 | ID 123212