01.02.2005 | Abrechnung auf Gutachtenbasis?
Reparatur eines werkstatteigenen Fahrzeugs
Frage: An einem betriebseigenen Fahrzeug ist ein Haftpflichtschaden entstanden. Die gegnerische Versicherung wendet ein, wir könnten nicht auf Gutachtenbasis abrechnen. Darin seien nämlich Gewinnspannen enthalten, die uns bei der Reparatur eines eigenen Fahrzeuges nicht zustünden. Ist das richtig?
Antwort: Zu diesem Themenkreis gibt es – jedenfalls unter Gesichtspunkten des Haftpflichtschadenrechts – eine eindeutige Rechtsprechung. Der Zweck Ihrer Werkstatt ist es, mit der Reparatur von Kundenfahrzeugen Geld zu verdienen. Die eigene Arbeitskraft bzw. die der Mitarbeiter für die Reparatur eines eigenen Fahrzeugs einzusetzen, ist gegenüber dem Schädiger eine „überobligatorische“ Leistung. Sie berechtigt den Schädiger bzw. dessen Versicherer nicht zu einer Kürzung der Schadenersatzbeträge.
Nach präzise auf einen solchen Fall zutreffende Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 8.12.1977, VersR 1978, 243) und des OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.7.1994, Az: 10 U 82/93, NJW/RR 1994, 1375) dürfen Sie die Reparatur nach Marktpreisen abrechnen.
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