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  • 06.05.2011 | Leserforum

    Abzug der Gewinnspanne bei Reparatur eines werkstatteigenen Autos rechtens?

    Wiederholt haben wir folgende Situation: Nach einem Haftpflichtschaden an einem dem Autohaus gehörenden Fahrzeug kürzt die eintrittspflichtige Versicherung die Schadenersatzleistung um 10, 15 oder manchmal sogar um 20 Prozent. Sie beruft sich dabei auf den Grundsatz, dass die Werkstatt am eigenen Schaden nichts verdienen dürfe und dass deshalb die geschätzte Gewinnspanne abgezogen werde. Ist das rechtens? Und wie wäre es im Kaskofall, wenn wir mit unserer Handel- und Handwerkversicherung abrechnen?“  

     

    Unsere Antwort: Sowohl in der Haftpflicht- wie in der Kaskosituation gilt die alte Juristenweisheit „Es kommt darauf an.“ Im Haftpflichtfall nämlich auf die Auslastungssituation und im Kaskofall auf die vertraglichen Klauseln.  

    Eindeutige Rechtsprechung im Haftpflichtfall

    Zu diesem Themenkreis gibt es jedenfalls für den Haftpflichtfall eine ganz eindeutige Rechtsprechung.  

     

    Der originäre Werkstattzweck und die Zweckentfremdung

    Zweck Ihrer Werkstatt ist es, mit der Reparatur von Kundenfahrzeugen Geld zu verdienen. Die technischen Ressourcen, die eigene Arbeitskraft und/oder die Arbeitskraft der Mitarbeiter werden vorgehalten, um mit Arbeiten an Kundenautos Deckungsbeiträge zu erzielen. Sie stattdessen für die Reparatur eines eigenen Fahrzeugs einzusetzen, ist eine sogenannte überobligatorische Anstrengung.