04.07.2008 | Aktuelles BGH-Urteil
Sechs Monate Behaltefrist auch bei Reparatur auf Rechnung
Nun ist die lange erwartete Entscheidung des BGH zur Haltedauer nach 130-Prozent-Reparatur in der Werkstatt da, und wie erwartet gilt: Auch wenn die Reparatur in der Werkstatt gegen Rechnung ausgeführt wurde, muss der Geschädigte das Fahrzeug dann im Normalfall sechs Monate weiternutzen (Urteil vom 22.4.2008, Az: VI ZR 237/07; Abruf-Nr. 081783).
BGH entscheidet wie erwartet
Das ist keine Überraschung mehr gewesen. Folge: Alle von uns – mit entsprechenden Vorsichtshinweisen – wiedergegebenen Urteile der Instanzgerichte, die bei Reparatur gegen Rechnung (in Abgrenzung zur Selbermacher-Reparatur) die Haltenotwendigkeit verneint haben, sind damit hinfällig.
Beachten Sie: Wenn der Geschädigte innerhalb der sechs Monate seines Fahrzeugs unfreiwillig verlustig geht (zum Beispiel durch Diebstahl oder einen erheblichen weiteren Unfall), kann das ein Ausnahmefall sein. Die Geschichten vom „überraschenden ungewöhnlich guten Kaufangebot, das man nicht ablehnen konnte“, dürften jedoch alle Gerichte mit spitzen Fingern anfassen.
Fälligkeitsfrage noch offen
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