· Fachbeitrag · Kfz-Versicherung
Von der Überschwemmung betroffene Unfallfahrzeuge auf dem Autohausgelände
| Zurzeit ist das in manchen Landstrichen kein Einzelfall: Das nach einem Unfallschaden beschädigte Fahrzeug steht in der Werkstatt. Die Reparatur ist mehr oder weniger weit fortgeschritten. Dann kommen Hochwasser und Überschwemmung. Danach ist das Fahrzeug nicht mehr zu gebrauchen. Oder das verunfallte Fahrzeug sollte zum Restwert verwertet werden. Der wird jedoch durch das Hochwasser deutlich oder gar auf Null reduziert. Was nun? UE beleuchtet, ob dem Erstschädiger diese Schadensfolge zurechenbar und wie mit Haftpflicht- und Kaskoschäden umzugehen ist. |
Rechtliche Bewertung beim Haftpflichtschaden
Nur beim Haftpflichtschaden stellt sich die Frage, ob der durch das Hochwasser ausgelöste Schaden dem Erstschädiger zugerechnet werden kann; also dem, der den Unfall haftungsbegründend verursacht hat.
1. Prüfungsschritt: Äquivalente Kausalität
Die Kausalität im weiten Sinne ist eindeutig gegeben: Ohne den Unfall hätte das Fahrzeug nicht in der Werkstatt gestanden. Es wäre dort nicht durch das Hochwasser zu weiterem Schaden gekommen. Selbst, wenn es ohne den Unfall auf dem Nachbargrundstück gestanden hätte und dort ebenso vom Wasser in Mitleidenschaft gezogen worden wäre, hätte es dort im unbeschädigten Zustand gestanden. Die Abrechnung auf Grundlage der (wenn vorhanden) Teilkaskoversicherung wäre dann weit weniger problematisch und vor allem voll kompensierend.
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