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  • 01.07.2006 | Aktuelles Thema

    Haftpflicht- und Kaskoansprüche bei Unfällen mit Haus- und Nutztieren

    Unfälle mit Haarwild sind oft über die Teilkaskoversicherung abgedeckt und überwiegend unproblematisch.  

     

    In der warmen Jahreszeit werden aber auch Hobby- und Nutztiere unter freiem Himmel gehalten. Und manchmal sind die dann auf einer Straße, wo sie gar nicht hingehören. Kommt es zur Kollision, kann – wenn vorhanden – zweifellos die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen werden. Aber das allein ist nicht immer günstig, denn Selbstbeteiligung und Rabattverlust schlagen dabei zu Buche. Und ohne solchen Versicherungsschutz kommt von vornherein nur der Tierhalter als Anspruchsgegner in Betracht.  

    Privilegierte und nicht privilegierte Tierhalterhaftung

    Die Tierhalterhaftung ist nicht einheitlich. Halter von Nutztieren werden gesetzlich privilegiert. Der Tierhalter haftet für durch das Tier angerichtete Schäden (§ 833 Satz 1 BGB). Eingeschränkt ist diese Haftung aber für Haustiere (gemeint sind zahme Tiere, auch solche die nicht im Haus, sondern im Stall leben), die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen (§ 833 Satz 2 BGB). Dann haftet der Tierhalter nur, wenn er die Tiere ungenügend beaufsichtigt hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung genügender Sorgfalt passiert wäre.  

    Mitverschulden des Autofahrers?

    Eine zusätzliche Schwierigkeit bei der Regulierung von Tierunfallschäden ist das potentielle Mitverschulden Ihres Kunden. Denn die Geschwindigkeit muss stets so angepasst sein, dass vor einem Hindernis angehalten werden kann. Auch vor einem Tier auf der Straße. So kommt es auf viele Einzelfragen an: War das Tier schon länger auf der Straße oder sprang es quasi vor das Auto? Ist das Tier gegen das schon stehende Auto gelaufen? Kam das Pferd dem Auto zügig entgegen? Und so weiter.  

    Mithaftung aus Betriebsgefahr

    Aber nicht nur ein Mitverschulden steht zur Diskussion. Auch die vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr steht immer im Raum. Weil es sich bei den Kollisionen mit solchen Tieren nicht um Kollisionen mit anderen Kraftfahrzeugen handelt, entfällt die Betriebsgefahr nur, wenn der Unfall durch höhere Gewalt entstand (siehe der Beitrag zur Betriebsgefahr in Ausgabe 2/2005, Seite 12). Eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr droht also regelmäßig.  

    Typische Fälle für Unfälle mit Nutz- und Haustieren