01.08.2006 | Aktuelles Thema
Haftpflicht- und Kaskoansprüche bei Wildschäden
In der Juli-Ausgabe haben wir darüber berichtet, welche Ansprüche bei Unfällen mit Haus- und Nutztieren gegenüber der eigenen Kaskoversicherung des Geschädigten und gegenüber der Haftpflichtversicherung des Tierhalters bestehen. Im folgenden Beitrag sagen wir Ihnen, wie die Lage bei Unfällen mit Haarwild ist.
Wann liegt ein Wildschaden vor?
Der Wildschaden ist in § 12 AKB geregelt. Der darin beschriebene Versicherungsfall setzt einen Zusammenstoß eines in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit einem Stück Haarwild aus der Liste des § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) voraus.
Manche Versicherungsgesellschaften bieten auch – teilweise eingeschränkten – Schutz beim Zusammenstoß mit anderen Tieren. Wir konzentrieren uns im Folgenden jedoch auf den Regelfall.
Problemfall Dachs
Der Dachs hat eine jagdrechtliche Sonderstellung. Er ist in § 2 BJagdG gelistet. Jedoch unterliegt er gesonderten naturschutzrechtlichen Bestimmungen, die seine Bejagung verbieten. Das aber wird der Teilkaskoversicherung nicht helfen. Die Versicherungsbedingungen nehmen in § 12 AKB Bezug auf § 2 Absatz 1 BJagdG.
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