01.02.2008 | Aktuelles Urteil
Das BGH-Urteil zur Herstellergarantie „knabbert“ an der Schadensteuerung
Der Hersteller eines Fahrzeugs darf seine langfristigen Garantien bei Neuwagenverkäufen an die Markenloyalität bei Wartungsarbeiten binden. Er darf den Eintritt der Garantie auch für solche Schäden ablehnen, die nichts mit der konkreten Wartung in der „falschen“ Werkstatt zu tun haben, entschied der BGH (Urteil vom 12.12.2007, Az: VIII ZR 187/06; Abruf-Nr. 080128).
Der zugrunde liegende Fall
Es ging um eine 30-jährige Mobilitäts- und Durchrostungsgarantie an einem vom Kläger gebraucht erworbenen Fahrzeug. Der Hersteller hatte die Beseitigung eines Rostschadens abgelehnt, weil das Fahrzeug nicht bedingungsgemäß zu jeder Inspektion in einer Werkstatt der Marke war.
Besonderheiten der Neuwagengarantie
Anders als bei von Dritten zugesteuerten Gebrauchtwagengarantien sieht der BGH für die Neuwagengarantie ein berechtigtes Interesse des Herstellers an der Förderung der Kundenbindung. Der Hersteller verspreche mit der langfristigen Garantie eine zusätzliche Leistung. Die Treue des Kunden zur Werkstattkette sei dessen eingeforderte Gegenleistung.
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