05.03.2008 | Alles zu einem „Reizwort“
Die maßgebliche Rechtsprechung zum Restwert im Überblick
„Restwert“ ist ein Reizwort. Und deshalb ist es mit der Sachlichkeit in der Diskussion oft schnell vorbei. Es geht um viel Geld. „Schmiergeld“ des Sachverständigen an die Werkstatt für den Gutachtenauftrag, toben die einen. Förderung des Autodiebstahls durch „Fahrzeugbriefverkauf“ schimpfen die anderen. Beides kommt tatsächlich vor, aber in der Menge der Schäden geht es weder um das Eine noch das Andere.
Das Wort „Restwert“ im Wandel der Zeit
Restwert ist auch ein interessantes Wort. Eigentlich bezeichnet es nur den Wert des verunfallten Fahrzeugs. Aber in der Kfz-Branche hat es sich verselbstständigt. Inzwischen wird das beschädigte Auto selbst als „Restwert“ bezeichnet („Da hinten steht ein Restwert…“).
Aber Restwert ist auch ein definierendes Wort: Es geht um den Wert des Fahrzeugs, nicht um einen einzelnen Preis. Wenn man im Einzelfall einen höheren Preis erzielen kann, heißt das nicht, dass die Werteinschätzung falsch ist. Das weiß ja schon der Volksmund, dass mancher unter Wert verkaufen musste. Genauso kann ein Liebhaber eines Gegenstandes auch mal über Wert bieten.
Dennoch kann, so der BGH, auch der Höchstpreis den Wert repräsentieren (Urteil vom 6.3.2007, Az: VI ZR 120/06; Abruf-Nr. 071214; Einzelheiten siehe Ausgabe 5/2007, Seite 1).
Das Streitpotenzial
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