· Fachbeitrag · Merkantiler Minderwert/Wertminderung
Wertminderung und Vorsteuerabzugsberechtigung (oder auch nicht): BGH geht weiter als vermutet
| Nun liegen die vier Urteilsbegründungen zum Thema Wertminderung und Vorsteuerabzugsberechtigung vor. In dem einen Fall hatte das Berufungsgericht die Wertminderung um rechnerische 19 Punkte reduziert, im anderen Fall nicht. Sehr überraschend geht der BGH davon aus, dass der merkantile Minderwert (so der Sprachgebrauch des BGH; verbreiteter: die Wertminderung) immer vom Netto-Verkaufspreis ausgehend ermittelt werden muss, ohne dass es auf den Vorsteuerstatus des Geschädigten ankommt. UE macht Sie mit den Details vertraut. |
Das sind die drei zentralen Argumente des BGH
Um das Rätsel gleich zu lösen, der BGH begründet das so (BGH, Urteile vom 16.07.2024, Az. VI ZR 205/23 und Az. VI ZR 243/23, Az. VI ZR 239/23 und Az. VI ZR 188/22, Abruf-Nr. 241335, 241336, 243179 und 243178):
- Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte muss beim tatsächlichen oder auch nur gedachten Verkauf des reparierten Fahrzeugs die im Bruttoverkaufspreis enthaltene Mehrwertsteuer (MwSt.) abführen, sodass ihm nur der Nettoverkaufspreis bleibt.
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