01.07.2006 | Ankauf zum Restwert laut Schadengutachten
Ist der Weiterverkauf offen zu legen?
Frage
Unser Kunde hatte einen Totalschaden. Im Schadengutachten wurde der Restwert mit 1.700 Euro bemessen. Wir haben unserem Kunden das beschädigte Fahrzeug für diesen Betrag abgekauft. Der Kunde rechnet auf dieser Basis ab. Jetzt übt die Versicherung erheblichen Druck auf uns aus. Wir müssten nachweisen, dass wir das Fahrzeug zum gleichen Betrag weiterverkauft haben. Wenn wir hingegen an dem Fahrzeug Gewinn gemacht hätten (haben wir!), würde die Versicherung Abzüge machen. Kann das richtig sein?
Antwort
Wir haben ja schon vieles gehört, und uns überrascht nur noch wenig. Bei diesem Fall aber reiben wir uns verwundert die Augen.
Der BGH hat schon mit Urteil vom 21. Januar 1992 (Az: VI ZR 142/91) entschieden, dass sich der Geschädigte auf die Restwertangabe im Gutachten verlassen darf. Wenn er zu diesem Preis verkauft, bevor ihn ein eventuelles konkretes Überangebot durch den Versicherer erreicht, hat er nichts falsch gemacht. Diese Rechtsprechung gilt bis heute und ist von der Frage zu unterscheiden, mit welchen Methoden und an welchen Märkten der Sachverständige den Restwert ermitteln muss.
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