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  • 05.02.2010 | Auslandsunfall

    Kurze Verjährungsfrist bei Spanienunfall

    In Spanien ist die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche ungewöhnlich kurz, sie beträgt nur ein Jahr. Allerdings beginnt sie erst, wenn der Geschädigte weiß, wer der deutsche Regulierungsbeauftragte für den ausländischen Versicherer ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.7.2009, Az: I-1 U 190/08; Abruf-Nr. 100301).  

    Beachten Sie: Ereignet sich der Unfall, den ein Geschädigter mit deutschem Wohnsitz erleidet, im europäischen Ausland, kann aufgrund der 5. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU vor dem deutschen Gericht des Wohnsitzes des Geschädigten geklagt werden. Dabei gilt aber stets das Recht des Landes, auf dessen Boden sich der Unfall ereignete. Bedenkt man, dass der deutsche Geschädigte erst über die entsprechende Auskunftsstelle beim deutschen Zentralruf das Versicherungsverhältnis und den deutschen Regulierungsbeauftragten für den ausländischen Versicherer recherchieren muss, ist ein Jahr ab Unfall schnell vorbei. Insoweit ist es hilfreich, dass das OLG Düsseldorf den Beginn der Verjährungsfrist erst ab Kenntnis darüber sieht.  

    Unser Tipp: Solche Schadenereignisse sind ohne Zweifel eine Sache für eine anwaltliche Bearbeitung.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 5 | ID 133413