05.08.2010 | Beispiel für falsches Vorgehen der Werkstatt
Abstimmung mit Versicherer kippt das Prognoserisiko
Holt die Werkstatt eine Zustimmung der Versicherung zur 130-Prozent-Reparatur ein und macht die Versicherung ihre Zustimmung davon abhängig, dass die Reparaturkosten innerhalb des 130-Prozent-Rahmens bleiben, fällt der Geschädigte bei Überschreiten des Rahmens auf eine Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert). Das hat das OLG Bremen entschieden (Beschluss vom 21.10.2009, Az: 3 U 44/09; Abruf-Nr. 102419).
Beachten Sie: Im Urteilsfall ist alles schiefgelaufen, was schieflaufen kann. Das war aber kein Pech, sondern fehlerhaftes Verhalten der Werkstatt. Es hat daher gute Gründe, dass wir hier immer wieder darauf hinweisen, 130-Prozent-Schäden in die Hände eines qualifizierten Rechtsanwalts zu geben.
Prognoserisiko grundsätzlich beim Schädiger
Grundsätzlich gilt, dass der Schädiger das Prognoserisiko trägt. Das betont das OLG Bremen ausdrücklich. Hat sich der Geschädigte also auf die gutachterliche Prognose eines unterhalb der 130-Prozent-Grenze liegenden Schadens verlassen, muss der gegnerische Haftpflichtversicherer die Reparaturkosten auch dann erstatten, wenn sie am Ende oberhalb der magischen Grenze liegen. Das sieht auch der BGH so (Urteil vom 15.10.1991, Az: VI ZR 67/91).
Kernfehler der Werkstatt im Urteilsfall
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