01.03.2007 | „Benzinklausel“
Muss die Privat- oder die Kfz-Haftpflicht zahlen?
Die sogenannte Benzinklausel nimmt typische Risiken durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs aus dem Leistungsumfang der Privathaftpflichtversicherung heraus. Wenn der Schaden „rund ums Auto“, aber nicht glasklar „durch dessen Gebrauch“ entsteht, gibt es regelmäßig Streit: Die Privathaftpflichtversicherung will nicht zahlen. Aber der Autofahrer möchte nicht seine Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen, weil er dann Schadenfreiheitsrabatt verliert. Oder der Geschädigte möchte nicht seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, weil die eine Selbstbeteiligung enthält und auch Positionen wie Mietwagenkosten etc. nicht abdeckt.
Im Folgenden erfahren Sie anhand mehrerer Urteile, in welchen Fällen die Privathaftpflicht und in welchen die Kfz-Haftpflicht eintreten muss. Ziel: Sie sollen die Problematik im Auftragsannahmegespräch erkennen können. Die Durchsetzung muss, wenn sich die angesprochene Versicherung für unzuständig hält, einem Anwalt vorbehalten bleiben.
Mit Heizlüfter als „Standheizung“ fremdes Auto „abgefackelt“
Stellt ein Arbeitnehmer morgens vor der Abfahrt einen Heizlüfter in seinen Dienstwagen, um die Scheiben zu enteisen, und fängt das Fahrzeug dadurch zu brennen an, muss seine Privathaftpflichtversicherung für den Schaden eintreten. So der BGH in einem Urteil, in dem er die „Benzinklausel“ ausgelegt hat (Urteil vom 13.12.2006, Az: IV ZR 120/05; Abruf-Nr. 070455).
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