31.07.2009 | BGH hat entschieden
Keine Neuwertentschädigung ohne Neuanschaffung
Wird ein Fahrzeug, das jünger als einen Monat und weniger als 1.000 km gelaufen ist, erheblich beschädigt, kann der Geschädigte nur dann den Neuwert abrechnen, wenn er auch ein fabrikneues Fahrzeug statt des beschädigten erwirbt (Urteil vom 9.6.2009, Az: VI ZR 110/08; Abruf-Nr. 092210).
Beachten Sie: Das Fahrzeug zum Neupreis von über 97.000 Euro war zum Unfallzeitpunkt einen Tag zugelassen und 607 km gelaufen. Die Reparaturkosten hatte der Sachverständige auf 5.400 Euro, den Minderwert auf 3.500 Euro geschätzt. Dabei waren auch geringfügige Richtarbeiten an der A-Säule erforderlich. Einen Neuwagen hatte der Geschädigte jedenfalls bis Prozessende nicht als Ersatz gekauft.
Grundsätzliches
Der BGH hat noch einmal bekräftigt, dass es bei den Grundsätzen der Neuwertabrechnung bleibt und diese auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge gelten. Faustregel: Jünger als einen Monat, weniger als 1.000 km, erhebliche Beschädigung. Er hat auch seine alte Rechtsprechung bestätigt, dass eine Neuwertentschädigung nicht in Betracht kommt, wenn durch den Unfall lediglich Fahrzeugteile betroffen sind, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurlos ausgewechselt werden können. Wenn dabei die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs, insbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten nicht beeinträchtigt sind (insoweit benennt das Gericht als Beispiel das Auswechseln von Türen, Scheiben und Stoßstangen), gilt der frühere Zustand als wieder hergestellt. Das wiederum bedeute nicht, dass kleine Beschädigungen an nicht schraubbaren Teilen stets den Neuwertanspruch mit sich bringen. Denn mit heutigen Reparaturmethoden könne vieles wieder völlig in Ordnung gebracht werden.
Die Anwendung auf den Einzelfall
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