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  • 04.03.2011 | BGH lässt Sachverständigen ungeschoren

    Keine Haftung nach Kaufrecht für auftragsgemäß in Restwertbörse gestelltes Fahrzeug

    Wenn der Zustand des in eine Restwertbörse eingestellten Fahrzeugs nicht der dortigen Beschreibung oder Bebilderung entspricht, haftet der Sachverständige, der es dort eingestellt hat, dem Käufer nicht auf kaufrechtliche Sachmängelhaftung (BGH, Urteil vom 12.1.2011, Az: VIII ZR 346/09; Abruf-Nr. 110501).  

     

    Bilder des Objektes sind Vertragsgrundlage

    Auf den Bildern in der Restwertbörse war eine Standheizung zu erkennen, die der Verkäufer jedoch vor dem Verkauf des Wagens an einen Bieter aus der Börse ausgebaut hatte.  

     

    Kaufrechtlich entschied der BGH: Bilder des Autos sind Teil seiner Beschreibung. Wird auf deren Grundlage gekauft, muss der Wagen den Bildern entsprechen, wenn nicht vor Vertragsabschluss ausdrücklich auf die Abweichung hingewiesen wird. Weil das im konkreten Fall erst nach dem Vertragsabschluss bei Abholung des Fahrzeugs und das auch nur einem Fahrer gegenüber geschah, hatte das Fahrzeug einen Sachmangel in Form der fehlenden Standheizung.  

     

    Käufer nahm statt des Verkäufers Sachverständigen in Anspruch