31.07.2009 | Dauerthema in der Reparaturwerkstatt
Keine Offenlegung von Fremdrechnungen
Immer wieder verlangen Versicherungen vom Reparaturbetrieb, dass er Fremdrechnungen offenlegt. Das betrifft vor allem die Lackierrechnung, aber auch die Rechnung für die Richtwinkelsätze.
Zu dieser Problematik kennen wir kein einziges Urteil. Das spricht sehr dafür, dass Versicherungen wissen, dass sie keinen Anspruch auf diese Fremdrechnungen haben. Sie probieren es halt mal. Mangels stützender Rechtsprechung muss man sich dem Thema mit generellen Erwägungen nähern:
Wer rechnet was ab?
Sie müssen sich zunächst klarmachen: Auch wenn Sie die Rechnung direkt an die Versicherung schicken, rechnen Sie nie Ihren Werklohn mit der Versicherung ab. Sie rechnen stets den schadenrechtlichen (Haftpflicht) oder versicherungsvertraglichen (Kasko)Anspruch Ihres Kunden mit der Versicherung ab.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig