04.12.2008 | Die zwei Seiten einer Medaille
Werkstattbindung versus Leasing
und Garantie
Immer wieder werden wir von den Lesern gefragt, ob die Werkstattbindung im Kaskoversicherungsvertrag nicht in sich zusammenbricht, wenn dem Versicherungsnehmer damit zugemutet wird, gegen leasingvertragliche Vereinbarungen oder gegen Garantiebedingungen zu verstoßen. Das gibt uns Anlass, diese Frage zu beleuchten, obwohl dazu noch keine Rechtsprechung vorliegt.
Ausgangslage beim Leasing
Jedenfalls die herstellergebunden Leasinggesellschaften fordern von den Leasingnehmern, dass Wartung und Reparatur der Fahrzeuge nur innerhalb der Markenkette erfolgen dürfen. Leasing ist rechtlich betrachtet eine Langzeitmiete. Der Leasinggeber bleibt Eigentümer des Fahrzeugs. Er trägt oft das Verwertungsrisiko am Ende der Laufzeit. Folglich muss man ihm auch zugestehen, dass er die Rahmenbedingungen für Werkstattaufenthalte bestimmt. Rechtlich betrachtet gibt es insoweit keine Bedenken.
Ausgangslage bei der Garantie
Auch die Garantiebedingungen der Hersteller sehen regelmäßig vor, dass zum Garantieerhalt die Inanspruchnahme von Werkstätten der Markenkette erforderlich ist. Der BGH hat bereits entschieden, dass das legitim ist (Urteil vom 12.12.2007, Az: VIII ZR 187/06; Abruf-Nr. 080128, siehe Ausgabe 2/2008, Seite 9).
Die Logik dahinter: Neben die gesetzliche Sachmangelhaftung des Verkäufers tritt als rechtlich freiwillige Leistung des Herstellers ein zusätzliches Garantieversprechen, das dem Käufer mehr gibt, als der Gesetzgeber verlangt. Diese Wohltat darf der Hersteller davon abhängig machen, dass der Kunde Markenloyalität zeigt und lebt.
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