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  • 31.07.2008 | Einflussnahme des Versicherers begrenzen

    Im Haftpflichtfall hat der Versicherer des Unfallgegners kein Weisungsrecht

    Wie viel Einfluss darf der gegnerische Haftpflichtversicherer eigentlich nehmen? Wo sind die rechtlichen Grenzen? Hintergrund dieser Fragen sind weniger die durchsetzbaren Preise für die Arbeit unserer Leser, seien es Werkstätten, Sachverständige oder Autovermieter. Vielmehr gilt die Sorge der Kundenbeziehung insgesamt.  

    Starke Position des Geschädigten

    Das deutsche Schadenersatzrecht weist dem Geschädigten eine starke Position zu. Das schadenrechtliche Schlagwort ist die „Dispositionsfreiheit“. Nur der Geschädigte entscheidet, ob, wie und wo er den Schaden beseitigen lässt. Seine Freiheit ist zwar nicht grenzenlos, aber doch sehr weit.  

     

    Erforderlichkeit und Schadenminderungspflicht

    Die eine Grenze ist das Merkmal der „Erforderlichkeit“ in § 249 BGB. Maßnahmen und Kosten, die nicht „erforderlich“ sind, muss der Versicherer nicht bezahlen. Allerdings gilt auch hier, dass man hinterher oft schlauer ist als vorher. Also bilden nicht die Erkenntnisse aus der Nachbetrachtung die Grenze. Das, was ein verständiger Geschädigter in der Schadensituation für erforderlich halten durfte, ist ersatzpflichtig. Und der muss kein Profiwissen haben.  

     

    Die zweite Grenze ist die „Schadenminderungspflicht“. Wenn der Geschädigte die Möglichkeit hat, ohne Nachteil für ihn selbst den Schaden geringer zu halten, muss er sie ergreifen. Aber auch hier geht es um seine Erkenntnismöglichkeiten.