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  • 05.02.2010 | Fiktive Abrechnung

    Gescheiterter Verkauf ist kein „Behalten“

    Wenn der Geschädigte sein teilrepariertes Fahrzeug erfolglos zu verkaufen versucht, ist das kein „Behalten“ im Sinne des Sechs-Monats-Erfordernisses. Das hat das OLG Rostock entschieden (Urteil vom 23.10.2009, Az: 5 U 275/08).  

    Beachten Sie: Es ging um einen Fall aus dem „Unter-Hundert-Segment“. Liegen die Reparaturkosten beim Brutto-Brutto-Vergleich (BGH, Urteil vom 3.3.2009, Az: VI ZR 100/08; Abruf-Nr. 091102) zwar über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert), aber unter dem Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte die Reparaturkosten abrechnen, wenn er das Fahrzeug sechs Monate lang weiter nutzt (BGH, Urteil vom 29.4.2003, Az: VI ZR 393/02; Abruf-Nr. 031070). Er muss nur die Verkehrssicherheit wiederherstellen.  

    Im Rostocker Fall wollte der Geschädigte das Fahrzeug nach einer Teilreparatur sofort verkaufen, was ihm aber letztlich nicht gelang. Nach sechs Monaten erfolgloser Bemühungen stellte er sich auf den Standpunkt, er habe den Wagen ja noch, und deshalb müsse der Versicherer nun die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und den Reparaturkosten (netto, weil fiktiv) nachzahlen. Damit ist er zu Recht gescheitert. Maßstab ist für den BGH immer der Wille zum Behalten.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 5 | ID 133411