· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Reparatur nicht jetzt, vielleicht später: Die Rechtsprechung hat noch nicht alle Fälle geklärt
| Den Werkstattinhabern wird es nicht gefallen, aber es ist derzeit gelegentlich Realität: Das Fahrzeug ist unfallbeschädigt, aber noch nutzbar. Oder die beeinträchtigte Verkehrssicherheit lässt sich mit einer Teilreparatur wieder herstellen. Der Geschädigte möchte das Fahrzeug weiter nutzen, aber im Moment nicht reparieren lassen. Die aktuelle Gesamtsituation scheint ihm zu unsicher ‒ Virus, Arbeitsplatz etc. Vielleicht später. Was ist nun zu beachten, wie kann vorläufig abgerechnet werden? Alles zu den Regeln und Tücken erfahren Sie in diesem Beitrag. |
BGH mit Grundsatzurteil zum Wechsel von fiktiv auf konkret
Wer aktuell den Schaden abrechnet, ohne reparieren zu lassen, rechnet fiktiv ab. Der Geschädigte kann aber nach einer später durchgeführten Reparatur auf eine konkrete Abrechnung umsteigen. Es ist also kein „entweder ‒ oder“. Sondern es kann ein „sowohl ‒ als auch“ sein.
Der BGH hat in einem Fall, bei dem später sogar eine Reparatur im 130-Prozent-Bereich durchgeführt wurde, folgendes entschieden (BGH, Urteil vom 17.10.2006, Az. VI ZR 249/05, Abruf-Nr. 063557):
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