05.09.2008 | Gefahrenlage absichtlich herbeigeführt
Darum sollte der Geschädigte „kühlen Kopf“ bewahren
Bremst jemand ohne verkehrsbedingten Grund voll ab, um einen anderen Autofahrer zu disziplinieren, trifft ihn die volle Haftung, wenn der Andere auffährt (LG Mönchengladbach, Urteil vom 16.4.2002, Az: 5 S 86/01; Abruf-Nr. 020878).
Das klingt simpel und klar. Und doch sind das die Fälle, in denen sich der Geschädigte um Kopf und Kragen reden kann. Der Grund: Oft hat der „Verkehrserzieher“ nur die Gefahrenlage, nicht aber den Unfall absichtlich herbeigeführt. Und das hat Folgen für die Haftpflichtversicherung.
Die Erregung bremsen
„Der wollte doch, dass ich ihm hinten drauf fahre!“ oder „Der wollte mich rammen!“. Wenn Ihr Kunde das voller Erregung so sagt, sollten Sie ihn im Erstgespräch (der Rest ist Anwaltssache!) auf den Teppich holen. Machen Sie ihm klar, dass er das doch gar nicht wissen kann, und dass eine solche Schadenmeldung die gegnerische Versicherung zum Ausstieg berechtigt. Die muss nämlich nur für Unfälle aufkommen, die ihr Versicherungsnehmer angerichtet hat.
Der versicherungsrechtliche Unfallbegriff
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