01.07.2006 | Glasbruchschaden
Weiteres Urteil zu Glasbruch bei Totalschaden
In der Juni-Ausgabe haben wir die uneinheitliche Rechtsprechung zur Glasbruchabrechnung beim Totalschaden dargestellt. Nun ist ein weiteres Urteil zu dem Thema bekannt geworden: Laut AG Saarbrücken muss der Teilkaskoversicherer den Neupreis des Glases erstatten – wegen fiktiver Abrechnung aber nur netto. Die Einbaukosten muss er nicht übernehmen. (Urteil vom 28.11.2005, Az: 42 C 305/05) (Abruf-Nr: 061659)
Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 5 | ID 97893