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  • 04.01.2011 | Kasko

    Glasbruch in Teilkasko bei Totalschaden ohne Vollkasko?

    Ein Leser fragt: Ein nicht Vollkasko versicherter Kunde ist bei den winterlichen Verhältnissen ohne fremdes Verschulden von der Straße abgekommen und erlitt einen Totalschaden an seinem Fahrzeug. Kann er dann „wenigstens“ den Glasbruchschaden mit der Teilkasko abrechnen? Und: Dürfen wir ihn darauf hinweisen, oder verstoßen wir damit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)?  

    Unsere Antwort: Mit der Idee liegen Sie richtig. Warum nämlich das Glas bricht, ist (fast) ohne Bedeutung. Ob das ein Steinschlag ist oder ein Unfall - der Teilkaskoversicherer muss dafür aufkommen. Die Einzelheiten aber sind völlig umstritten. Muss die Versicherung den Neuwert des Glases zahlen (so zum Beispiel das AG Wetzlar, Urteil vom 20.9.2001, Az: 35 C 1211/01) oder nur den Zeitwert, orientiert an der Gesamtentwertung des Fahrzeugs (so zum Beispiel das AG Dresden, Urteil vom 20.3.2001, Az: 114 C 9832/00)? Muss die Versicherung auch die fiktiven Einbaukosten erstatten (so das AG Wetzlar) oder nur das Material (so das AG Dresden)? Jedes der beiden beispielhaft genannten Urteile sieht also den einen Aspekt positiv, den anderen aber negativ.  

    Wichtig: Ein Hinweis gegenüber ihrem Kunden, dass der Glasschaden grundsätzlich abrechnungsfähig ist, verstößt sicher nicht gegen das RDG. Es ist ja kaum mehr als ein Tipp, liegt also im Bereich der Bagatellrechtsberatung. Auch der Hinweis, dass die Einzelheiten umstritten sind, ist insoweit zulässig.  

    Praxishinweis: In der geschilderten Situation sollte Ihr Kunde den Glasbruchschaden zum Neuwert inklusive Einbaukosten geltend machen und schauen, wie seine Versicherung reagiert. Zahlt sie nicht alles, ist das ein Fall für einen in Kaskosachen versierten Anwalt.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 4 | ID 141231