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  • 01.10.2006 | Grobe Fahrlässigkeit

    Rote Ampel und tief stehende Sonne

    Ein Autovermieter klagte gegen seinen Mieter auf Schadenersatz. Es war eine Haftungsbefreiung des Mieters analog einer Vollkaskoversicherung vereinbart. Der Mieter musste für den Schaden also nur aufkommen, wenn eine Vollkaskoversicherung auch nicht bezahlt hätte. In einem Urteilsfall vor dem OLG Celle war die Ampelkreuzung mit einer über der Fahrbahn befindlichen Peitschenampel und mit einer am Straßenrand stehenden Ampel ausgerüstet. An einer der beiden fehlte über dem Grünlicht der Sonnenschirm. Wegen tief stehender Sonne und dadurch ausgelöster Blendung glaubte der Mieter, er habe grün. Es kam zum Unfall. Rotlichtverstöße sind unter dem Gesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit kritisch. Rotlicht ist das stärkste Signal, dass die Straßenverkehrsordnung kennt, denn der Querverkehr darf sich auf sein Grünlicht verlassen. Grob fahrlässig ist das, was objektiv hoch gefährlich und subjektiv unentschuldbar ist. Die objektive Gefährlichkeit eines Rotlichtverstoßes ist unumstritten. Wenn Unsicherheiten in der Erkennbarkeit der Lichtzeichen zum Rotlichtverstoß führen, gilt das in der Rechtsprechung auch als unentschuldbar. Im konkreten Fall vor dem OLG Celle half auch nicht, dass die Ampel hinsichtlich des Sonnenblendschutzes nicht in Ordnung war, denn es waren ja zwei gleichgeschaltete Ampeln vorhanden. Und nur eine davon war von der technischen Unkorrektheit betroffen. Der Mieter musste also für den Schaden aufkommen (Urteil vom 25.7.2006, Az: 14 U 42/06; Abruf-Nr. 062845).  

    Beachten Sie: Der Fall ist auf die normale Vollkaskosituation übertragbar: Wegen grober Fahrlässigkeit wäre nicht mit einer Zahlung der Versicherung zu rechnen. Aber nicht jeder Rotlichtverstoß ist per se grob fahrlässig. Lesen Sie insoweit den Beitrag in Ausgabe 11/2005, Seite 13. Sie finden den Beitrag auch im Archiv im Online-Service unter www.iww.de.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 5 | ID 97959