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  • 03.09.2009 | Grundsatzfragen

    Gegenüberstellung der „Unfallschaden-Klassiker“ in Haftpflicht und Kasko

    Aus Leseranfragen ist erkennbar: Es ist nicht immer leicht, den Überblick zu wahren, wenn es um eine Rechtsfrage unter dem Gesichtspunkt des Kaskoschadens einerseits und des Haftpflichtschadens andererseits geht. Daher stellen wir die wichtigsten Punkte für Sie gegenüber.  

     

    Eines vorweg: Die grundlegenden Unterschiede ergeben sich daraus, dass der Kaskoversicherer der Vertragspartner Ihres Kunden ist und daher vieles vertraglich geregelt werden kann. Der Haftpflicht-Unfallgeschädigte hingegen hat keine vertragliche Bindung zum eintrittspflichtigen Versicherer, weshalb das Gesetz die Regelungen vorgibt.  

    Schadengutachten

    Kasko

    Der Versicherer hat nach allgemeiner und wohl auch richtiger Ansicht das Weisungsrecht, ob und bei wem ein Gutachten eingeholt wird.  

     

    Haftpflicht

    Übersteigt der Schaden die Bagatellgrenze von rund 750 Euro, darf der Geschädigte ohne Rückfrage beim gegnerischen Versicherer ein Schadengutachten einholen (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az: VI ZR 365/03; Abruf-Nr. 043098). Bei ganz oberflächlichen Schäden sind manche Instanzgerichte etwas strenger als der BGH. Bei klar eingrenzbaren Schäden unter 1.000 Euro ist also etwas Vorsicht geboten. Viele Sachverständige bieten dafür kostengünstige „Kurzgutachten“ an.  

    Fiktive Abrechnung bei unreparierter Inzahlungnahme

    Kasko