05.03.2009 | Günstigere Verwertungsmöglichkeit zugänglich?
Hohes Internetangebot im Gutachten
Einen eher merkwürdigen „Restwertfall“ hat das OLG Hamm entschieden: Wenn der Sachverständige den Restwert auch mit Angeboten aus einer der Restwertbörsen ermittelt hat, kann der Geschädigte nicht zu einem niedrigen lokalen Preis verkaufen, der auch im Gutachten genannt ist (Urteil vom 31.10.2008, Az: 9 U 48/04; Abruf-Nr. 090728).
Beachten Sie: Der Fall weicht von der vom BGH jüngst entschiedenen Frage ab (siehe Seite 1 bis 2 dieser Ausgabe). Dort machte der Versicherer dem Sachverständigen den Vorwurf, dass er nur lokale Angebote in das Gutachten aufgenommen habe. Laut BGH geht das aber in Ordnung.
Internetangebot stand bereits im Gutachten
Im Urteilsfall vor dem OLG Hamm hatte der vom Geschädigten eingeschaltete Sachverständige die von ihm eingeholten Gebote gelistet. Ganz oben stand eines aus einer Internetbörse mit 9.900 Euro. Auf Seite 12 des Gutachtens hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass lokal 4.000 Euro geboten wurden. Für diesen Preis hat der Geschädigte verkauft.
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